Urheberrecht Bilder

Unabhängig von der Branche, stets werden Fotos für die eigene Webseite, für Werbezwecke oder die Darstellung im Social Media Bereich benötigt.

Urhberrecht Bilder

Welche Fotos sind geschützt?

Kurzantwort: Grundsätzlich sind alle Fotos geschützt. Allein durch die Herstellung eines Fotos tritt völlig automatisch ein urheberrechtlicher Schutz für den Fotografen ein.

Nur ein Finger muss den Auslöser der Kamera drücken und schon ist das entstandene Foto geschützt. Der Schutz greift unabhängig von der Auswahl des Motives, des Einsatzes von Filtern, der Existenz von Lichtschatten oder gar der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Werk. Auf die Qualität der entstanden Aufnahme kommt es nicht an. Je nachdem, ob es sich lediglich um einen Schnappschuss oder eine persönlich geistige Schöpfung handelt, unterscheidet man zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken. Beide sind gleichermaßen geschützt. Allein die Schutzdauer unterscheidet sich. So endet der Schutz für Lichtbildwerke 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen und bei Lichtbildern 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung bzw. Herstellung. Ein Copyright-Zeichen ist keine Voraussetzung für einen bestehenden Schutz des Bildes, sondern nur ein Hinweis, dass das jeweilige Bild urheberrechtlich geschützt ist. Da der urheberrechtliche Schutz aber automatisch entsteht, hat das Copyright-Zeichen auf diesen Schutz keine Auswirkung.

 

Wie sind Fotos geschützt?

Kurzantwort: Sämtliche Fotos werden durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. In diesem Gesetz werden verschiedene Rechte und Ansprüche für den Fotografen (Urheber) und die Nutzer seiner Aufnahmen geregelt. Fotos sind beispielsweise vor unberechtigter Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Bearbeitung geschützt.

Das einmal entstandene Foto ist vor der kommerziellen Nutzung umfassend geschützt. Dieser Schutz entsteht gewissermaßen durch die persönliche Verbindung des Fotografen mit seinem Werk. Mit jedem neuen Foto wird der Fotograf zum Urheber. Ganz automatisch erhält er dadurch nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) umfangreiche Rechte. Diese Rechte schützen das Foto vor der unberechtigten Nutzung , vor Beeinträchtigungen oder Falschbezeichnungen.

 
Nur der Fotograf kann bestimmen, wann und wie sein Bild erstmals veröffentlicht wird und ob es anonym, unter einem Pseudonym oder unter seinem bürgerlichen Namen erscheinen soll. Eine Entstellung seiner Fotos muss er nicht hinnehmen. Durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) werden Fotos davor geschützt, dass andere sie unberechtigterweise zu eigenen Zwecken benutzen. Nur der Fotograf kann bestimmen, wer seine Bilder in welcher Weise nutzen kann.

Wie kann ich fremde Fotos nutzen?

Kurzantwort: Um fremde Aufnahmen kommerziell nutzen zu können, müssen vorher die entsprechenden Nutzungsrechte erworben werden. Die Übertragung der Rechte erfolgt durch Lizenzverträge. Erst nach dem Erwerb eines Nutzungsrechtes kann ein Foto entsprechend verwendet werden.

Aufgrund der persönlichen Verbundenheit des Urhebers mit dem Werk kann ein Fotograf seine Rechte nicht einfach übertragen, so wie es beispielweise beim Eigentum an einem PKW möglich ist. Nach Kauf und Übergabe eines PKWs verdrängt der neue Eigentümer den alten und tritt in dessen Rechtsposition ein. Nur er darf mit dem Auto fahren, in den Papieren steht sein Name. Eine solche Verdrängung ist jedoch im Urheberrecht nicht vorgesehen. Stattdessen kann der Urheber anderen Nutzern einzelne Nutzungsrechte einräumen. Um in der Bildsprache des PKW-Verkaufs zu bleiben: der Nutzer darf dann zwar unter gewissen Auflagen mit dem Fahrzeug fahren, in den Papieren bleibt jedoch der Urheber stehen.

 

Ein Fotograf kann also ein Nutzungsrecht (sogenannte Lizenz) an einem Foto einräumen. Dies geschieht im Rahmen eines Lizenzvertrages. In einem solchen Vertrag wird genau geregelt, welche Nutzung eines Fotos in welchem Umfang erlaubt ist. Der Umfang orientiert sich an der konkreten Art und Weise, wie das Foto wirtschaftlich genutzt werden soll. Der Fotograf kann ein Nutzungsrecht auf den Inhalt eines oder mehrerer seiner Verwertungsrechte beschränken. Verwertungsrechte sind das Spiegelbild der bereits dargestellten Schutzrechte, wie das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, usw. Er kann aber auch seine Verwertungsrechte in klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technische Formen der Verwertung eines Werkes, sogenannte Nutzungsarten, aufspalten und dem Nutzer einzeln oder vollständig einräumen.

 

Besondere Vorsicht ist bei dem Erwerb von Fotos anzuwenden, welche für eigene Merchandise- Produkte benötigt werden. Die Vorgaben der verschiedenen Stockfoto-Agenturen unterscheiden sich deutlich. Zumeist wird der unmittelbare und unveränderte Abdruck eines Bildes auf ein zu verkaufendes Erzeugnis, wie Tasse, Kleidungsstück, Mousepad, nicht gestattet. Es empfiehlt sich daher, vor der entsprechenden Nutzung nochmals genau nachzulesen. Teilweise besteht die Möglichkeit, erweiterte Lizenzen zu erwerben, die eine derartige Nutzung dann gestatten.


Tipp:
Prüfen Sie genau, ob im Lizenzvertrag alle von Ihnen benötigten Nutzungsarten oder Rechte zur Verwertung aufgeführt sind. Die erforderlichen Rechte sollten einzeln und ausdrücklich benannt werden. Dies kann spätere Rechtsstreitigkeiten vermeiden, da man einfacher nachweisen kann, was vereinbart wurde. Haben die Vertragsparteien die Rechte nicht ausdrücklich aufgelistet, so muss man den Umfang des erworbenen Nutzungsrechts später anhand des Vertragszwecks ermitteln. Gibt es Zweifel, verbleiben die Rechte dann beim Fotografen.

Das vom Fotografen eingeräumte Nutzungsrecht kann zudem in ausschließlicher oder einfacher Form eingeräumt werden. Die Nutzungsrechte an einem Foto können zudem beschränkt oder unbeschränkt eingeräumt werden. Beschränkungen sind in räumlicher (nur in Deutschland oder für die Diskothek), zeitlicher (für 3 Jahre), quantitativer (nur für 300 Exemplare oder 2 Konzerte) und qualitativer (Druck nur im Format 10 cm x 15 cm) Hinsicht möglich.