Leitsatz: Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen unwesentlich sein, welche die für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte der LAI-Hinweise überschreiten.

Gericht: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2003
Aktenzeichen: V ZR 41/03

 

Was ist passiert?
Die Eigentümer eines im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks fühlten sich durch ein alljährlich auf dem Nachbargrundstück stattfindendes Sommerfest gestört. Für ein weit bis Mitternacht dauerndes Rockkonzert wurde auf ihrem Grundstück ein Mittelungspegel von bis zu 70,5 dB(A) gemessen. Nach den LAI-Hinweisen war für die Nachtzeit ab 22:00 Uhr ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) vorgesehen.

 

Entscheidung: Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen unwesentlich sein, welche die für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte der LAI-Hinweise überschreiten. Im Einzelfall kann von den Anliegern ein Beurteilungspegel an einem Tag bis Mitternacht von 70 dB(A) mit einer Geräuschspitze von 90 dB(A) hinzunehmen sein.

Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen nur verbieten, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden. Eine Orientierung kann an den LAI-Hinweisen (Freizeitlärm-Richtlinie) erfolgen. Diese gelten für Freizeitanlagen, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denen Volksfeste, Platzkonzerte, Livemusik-Darbietungen und ähnliche Veranstaltungen im Freien stattfinden. Werden die Richtwerte überschritten, so indiziert dies eine wesentliche Beeinträchtigung. Die Prüfung des konkreten Einzelfalles macht es aber notwendig, dass diese Richtlinien nicht schematisch angewendet werden dürfen. Für die Frage der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen sind Dauer, Ablauf, Häufigkeit und Zweckbestimmung der Veranstaltung und die Gesamtbelastung des beeinträchtigten Grundstücks von erheblicher Bedeutung.

Weiterhin kommt es bei der Beurteilung auch auf die Bedeutung und den Charakter einer Veranstaltung an. Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen gehören zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Maßgeblich ist, dass das Ereignis von einem Großteil der Ortsbevölkerung getragen und akzeptiert wird. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden sie in der Regel in höherem Maß akzeptiert als sonstige Immissionen. Je gewichtiger der Anlass für die Gemeinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen. Unerheblich ist es dagegen, ob eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfindet oder auch überregionale Bedeutung hat.