Leitsatz: Wenn ein Unternehmen im freien Handel Eintrittskarten für Musikfestivals erwirbt und diese als Teil eines Gewinnspiels anbietet, ist das nach markenrechtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend ist aber, dass das werbende Unternehmen nicht den Eindruck erweckt, es sei Sponsor des Festivals, in dem es beispielsweise das Logo verwendet.

Gericht: Landgericht Frankfurt, Urteil vom 05.07.2013
Aktenzeichen: 3-10 O 42/13

 

Was ist passiert?
Die Beklagte führte zu Werbezwecken auf ihrer Homepage ein Gewinnspiel durch, bei dem ein Teilnehmer zwei Eintrittskarten für ein Musikfestival der Klägerin gewinnen konnte. Dazu erwarb die Beklagte bei einem Händler zwei Eintrittskarten, die nicht personalisiert waren. Eine Vertragsbeziehung zur Klägerin hatte sie nicht. Auf ihrer Homepage bewarb die Beklagte das Gewinnspiel und stellte neben anderen Gewinnen auch die Eintrittskarten vor, wobei sie den Namen, nicht aber das Logo des Festivals verwendete. Dagegen wendete sich die Klägerin, da die Beklagte ihr markenrechtlich geschütztes Festival kommerziell und für die eigene Werbung nutze, ohne dass es ein tatsächliches Kooperationsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten gebe.

 

Entscheidung: Das Gericht wies die Klage ab. Wettbewerbsrechtlich ist das Verhalten der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat lediglich den bekannten Namen des Musikfestivals genannt und Eintrittskarten für die Veranstaltung ausgelobt. Damit hat sie das Festival nicht genutzt, um für sich zu werben. Da sie das Logo nicht verwendete, täuschte sie nicht vor, als Sponsor tätig zu sein oder eine besondere geschäftliche Beziehung zur Klägerin zu haben. Nach dem Markengesetz ist es zulässig, die Eintrittskarten und das Festival zu benennen, um es im Gewinnspiel als Preis darzustellen. Die Beklagte handelte nicht unlauter. Denn die Auslobung der Eintrittskarten in einem Gewinnspiel läuft grundsätzlich den berechtigten Interessen der Klägerin nicht in sittenwidriger Weise zuwider.