Leitsatz: Wird in einem Tourneevertrag geregelt, dass ein Künstler Aufführungen eines nach objektiven Kriterien bestimmbaren Repertoires schuldet, handelt es sich um einen Werkvertrag. Bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung zur Vertragserfüllung des Künstlers ist der Veranstalter dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Gericht: Landgericht Berlin, Urteil vom 17.11.2015
Aktenzeichen: 27 O 238/15
Was war passiert?
Eine international bekannte deutsche Sängerin, Schauspielerin und Songschreiberin schloss mit einem Tourneeveranstalter einen Vertrag über die Darbietung von insgesamt 60 Konzerten mit einer Band ab. Auf der Tournee sollte ein bestimmtes Repertoire eines niederländischen Künstlers und dessen im Jahr 1976 gegründeten Band wieder auf die Bühne gebracht werden. Sie Sängerin wusste, dass die Besetzung der Band mehrfach verändert wurde und nicht mehr in ihrer ursprünglichen bestehenden Formation auftreten sollte. Im Folgenden weigerte sich die Sängerin Konzerte mit der aktuellen Besatzung durchzuführen, Proben für die Tournee fanden nicht statt. Aufgrund dieser und anderer Unstimmigkeiten kündigte die Sängerin den Vertrag fristlos. Der Veranstalter trat daraufhin vom Vertrag zurück und forderte nun seinen bereits gezahlten Vorschuss in Höhe von 100.000,00 Euro von der Sängerin.
Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Sängerin den gezahlten Vorschuss in voller Höhe zurückzahlen muss. Vereinbart war nicht lediglich ein bloßes Tätigwerden, wie es bei einem Dienstvertrag anzunehmen ist, sondern ein bestimmter zu erbringender Leistungserfolg. Da ein nach objektiven Kriterien bestimmbares Repertoire geschuldet war, ist der Tourneevertrag als Werkvertrag zu qualifizieren. Von einem Vertrag über wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Leistungen kann grundsätzlich nicht zurückgetreten werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vertrag noch nicht in Vollzug gesetzt wurde, weil vorgesehene Proben nicht durchgeführt und die Sängerin noch kein einziges Mal aufgetreten ist. Die Sängerin musste damit rechnen, dass zu der Band auch Mitglieder gehören würden, die ihr nicht bekannt waren. Sollte sie sich bei Vertragsschluss über die Zusammensetzung der Band geirrt haben, hätte sie den Vertrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern anfechten müssen. Der Tourneeveranstalter war aufgrund der Kündigungserklärung der Beklagten, die eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung darstellt, zum Rücktritt berechtigt.