Leitsatz: Derjenige, der unter einem Bandnamen auftritt und dessen künstlerische Leistung damit beworben wird, ist Inhaber des Namensrechtes. Tritt nach dem Tod eines Bandmitgliedes die Gruppe trotz mehrfacher Umbesetzungen unbeanstandet auf, so ist hierin eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zu Gunsten einer Fortsetzungsklausel zu sehen.

Gericht: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.02.2012
Aktenzeichen: 4 U 132/11

Was war passiert?
Nachdem sich eine Band nach über 20jährigem Bestehen im Jahr 1992 auflöste, entstanden zwei verschiedene Nachfolgeformationen. Im Weiteren gab es Streit über die Verwendung des Bandnamens.

Entscheidung: Das Gericht entschied grundsätzlich zum Recht am Namen einer Band nach deren Auflösung. Bei Musikgruppen handelt es sich regelmäßig um Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen alle Mitglieder der Gruppe die Rechte an dem Gruppennamen erwerben. Inhaber des Rechts wird nicht derjenige, der den Namen kreiert hat, sondern derjenige, der unter dem Namen auftritt und dessen künstlerische Leistung damit beworben wird. Bei Musikgruppen steht der Name der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerade nicht den einzelnen Mitgliedern zu. Sofern nicht abweichende Regelungen getroffen werden, verbleibt dieser unabhängig von einem Mitgliederwechsel bei der Gesellschaft. Dem ausscheidenden Mitglied der Gruppe steht eine Mitberechtigung an dem Namen nicht mehr zu, während das eintretende Mitglied eine Mitberechtigung daran erwirbt. Bei Tod eines Mitgliedes bzw. Gesellschafters erlischt auch das Recht den Bandnamen weiter zu verwenden. Fehlt eine explizite Regelung zur Fortführung der Band bei Tod eines Bandmitglieds und tritt die Band auch nach dem Tod trotz mehrfacher Umbesetzung unbeanstandet weiter unter demselben Namen auf, so ist im Fehlen einer solchen speziellen Regelung jedoch die konkludente Vereinbarung oder auch eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags zu Gunsten einer Fortsetzungsklausel zu sehen.