Leitsatz: Der Abschluss von Plattenverträgen und Bandübernahmeverträgen bei Schlagersängern stellt die typische Form der Vermarktung dar. Er dient nämlich dazu, die Leistungen der Schlagersänger in ihrem eigentlichen Tätigkeitsbereich dem interessierten Publikum entgeltlich darzubieten.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2015
Aktenzeichen: I-16 U 131/14

 

Was war passiert?
Zwischen einem Pop- und Schlagersänger und seinem Manager gab es Streit über die vereinbarte Provision. Unter der Überschrift „Beratung und Management“ hatten die Parteien im Jahr 2008 einen schriftlichen Künstlerbetreuungs-Vertrag geschlossen. Als Aufgaben des Managers wurden unter Ziffer 1 S. 2 des Vertrages die Begleitung, Abrechnung, Betreuung, Beratung, Logistik Konzertplanung, Presse sowie Fernsehen und Rundfunkkorrespondenzen, in Deutschland, sowie im Ausland definiert. Als Vergütung für diese Aufgaben wurde ein monatliches Nettogehalt von 5.500,00 Euro vereinbart. Im Weiteren wurde festgelegt, dass der Manager für BIG DEALS in Form von Werbeverträgen und Vermarktungsverträgen für den Künstler 10% der netto Summe erhält. Hiervon ausgenommen sollten lediglich die Jahresentgelte aus dem bereits geschlossenen Plattenvertrages/Bandübernahmevertrages der SONY/BMG insbesondere der Lizenzen, sowie sämtliche Einnahmen durch Engagements des Künstlers sein. Nach der Verlängerung des Plattenvertrages mit Sony/ BMG im darauffolgenden Jahr verlangte der Manager vor Gericht nun seinen 10%igen Anteil in Höhe von 94.010,30 Euro. Hiergegen wandte der Sänger ein, dass die laufenden Honorarzahlungen auch zum Ausgleich für die Begleitung, Beratung und Mitwirkung von Vertragsverhandlungen dienten. Die Vermittlung von Tourneen und Schallplattenverträgen gehöre somit nicht zu den Big Deals. Dagegen seien Vermarktungsverträge im Sinne des Vertrages lediglich Verträge über die Vermarktung irgendwelcher Produkte unter Verwendung des Namens oder der Leistungen des Künstlers.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass dem Manager die Vermittlungsprovision in voller Höhe zusteht. Dabei unterschied es zwischen den dienstvertraglichen Verpflichtungen des Managers aus Ziffer 1 S. 2 Vertrages und seiner zusätzlichen Aufgabe, dem Führen von Vertragsverhandlungen. Für die Führung der in Ziffer 1 S. 2 des Vertrages ausdrücklich genannten Aufgaben sollte der Manager ein Nettomonatsgehalt in Höhe 5.500,00 Euro erhalten. Das Führen von Vertragsverhandlungen ist jedoch nicht in den durchzuführenden Aufgaben erwähnt. Folglich sollte für die Akquise von neuen Verträgen vielmehr ein erfolgsorientiertes Vergütungsmodell gelten. Die Regelung, dass der Manager bei sogenannten Big Deals 10% der Nettosumme erhalten soll ist so zu verstehen, dass er über seine monatliche Vergütung hinaus für die Vermittlung eines Abschlusses von Werbe- und Vermarktungsverträgen eine Beteiligung in Form einer Provision i. H. v. 10% erhalten solle. Bei Künstlermanagementverträgen werden in der Praxis häufig Vereinbarungen getroffen, dass neben einem Arbeitsvertrag als Künstlersekretär eine selbstständige Tätigkeit für denselben Künstler ausgeführt und (nur) bei Erfolg entsprechend vergütet werden soll. Bei der Verlängerungsvereinbarung handelt sich um einen provisionspflichtigen Vermarktungsvertrag. Gerade ein Plattenvertrag, d.h. die Vereinbarung einer Vergütung für die Anlieferung neuer, auf einem zu produzierenden Album zusammenstellbarer Musikinterpretationen des Künstlers ist eine typische Form der Vermarktung eines Schlagersängers. Zwar wurden Jahresentgelte aus dem geschlossenen Plattenvertrages/Bandübernahmevertrages der SONY/BMG im Vertrag ausgenommen. Der Wortlaut ist aber grammatikalisch dahingehend zu korrigieren, dass die Parteien Jahresentgelte aus dem 2007 geschlossenen Plattenvertrag aus der grundsätzlichen Provisionspflicht herausnehmen wollten. Dies hatte seinen Grund darin, dass der ursprüngliche Bandübernahmevertrag von 2007 bei Abschluss der vertraglichen Vereinbarung der Parteien im Jahr 2008 bereits ausverhandelt war und noch Bestand hatte. Das Gericht stellte zudem fest, dass es sich bei der Vertragsverlängerung auch um einen neuen Vertrag gehandelt hat, da er deutlich erweiterte Leistungspflichten des Sängers aber auch bessere Konditionen enthalte.