Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe ist der Betrag, der vom Unternehmer oder Veranstalter an die Künstlersozialkasse abgeführt werden muss. Er ermittelt sich aus einem bestimmten Prozentsatz, der auf alle Entgelte erhoben wird, die in einem Kalenderjahr an den selbständigen Künstler gezahlt werden.

Geld gestapelt in Form von 1 Euro Münzen

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu zahlen, welche künstlerische und publizistische Leistungen von Selbständigen verwerten oder nicht nur gelegentlich für eigene Zwecke nutzen. Sind Private, Unternehmen oder Behörden jedoch Endverbraucher, weil sie die künstlerischen Werke nur für interne Zwecke nutzen, entfällt die Abgabe. Mit Stand vom 31.12.2013 waren insgesamt 167.593 solcher Unternehmen bei der Künstlersozialkasse gemeldet.

 

Worauf ist die Abgabe zu entrichten?

Als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind alle Zahlungen oder Leistungen, die der Künstler in Austausch für sein Schaffen erhält, heranzuziehen. Die Künstlersozialabgabe fällt an, ganz gleich ob der beauftragte selbständige Künstler Mitglied in der Künstlersozialversicherung ist oder nicht. Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Ausgleich sonst entstehender Wettbewerbsvorteile. Wäre beispielsweise beim Engagement eines nicht versicherungspflichtigen Künstlers keine Abgabe zu zahlen, so hätte dieser gegenüber Künstlern mit Versicherungspflicht einen finanziellen Vorteil, da ein Veranstalter eben von der Abgabepflicht befreit wäre.

Zu berücksichtigende Zahlungen oder Leistungen sind sämtliche Aufwendungen, Gagen, Honorare, Kaufpreise, Lizenzkosten, Sachleistungen sowie Nebenkosten, die für ein künstlerisches Werk oder Wirken erbracht werden. Dagegen gehören die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, Zahlungen an Verwertungs-gesellschaften (z.B. GEMA, VG Wort), bestimmte Reisekosten, Kosten der Vervielfältigung, die Übungsleiterpauschale sowie gewisse Aufwandsentschädigungen nicht zur Bemessungsgrundlage.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe wird pauschal in Höhe eines Prozentsatzes von den Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten erhoben und beträgt 4,2% für das Jahr 2018.

 

Pflichten abgabepflichtiger Unternehmen?

Das Unternehmen muss über die Entgelte, die es an selbstständige Künstler zahlt, Aufzeichnungen anlegen, aus denen ersichtlich ist, was er davon an die Künstlersozialkasse gemeldet hat. Zum Zwecke der Nachprüfbarkeit wird also gefordert, dass sich die vom Unternehmer gemeldeten Beträge auch im Nachhinein noch den entsprechenden Aufzeichnungen zuordnen lassen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren.
Darüber hinaus hat das zur Abgabe verpflichtete Unternehmen auf Verlangen der Künstlersozialkasse umfangreich Auskunft über die zur Beitragsberechnung relevanten Informationen zu geben. Dies geht so weit, dass auch die angefertigten Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte bei Bedarf vorzulegen sind.

 

Rechtsanwalt Robert Harzewski berät Sie gern zu allen Fragen der Künstlersozialabgabe. Rufen Sie einfach an oder schreiben Sie eine E-Mail.