Leitsatz:

Für ein Schadensersatzanspruch bei Bagatellverstößen, ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person besteht kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO.

Gericht: : Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 11.Juni 2019
Aktenzeichen: 4U 760/19

Was war passiert?

Facebook hatte einen fremdenfeindlichen Beitrag eines Nutzers gelöscht, in welchem mehrfach das Wort „Neger“ verwendet wurde. Anschließend wurde auch der Account des Nutzers für wenige Tage gesperrt. Aufgrund dessen klagte der Nutzer gegen das Vorgehen und verlangte Schadensersatz in Höhe von 150,00 Euro. In der Löschung seines Beitrages und in der kurzzeitigen Versetzung seines Kontos in den read-only Modus sah der Nutzer unter anderem einen Verstoß gegen die DSGVO.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass Bagatellverstöße, wie hier der Fall, keinen Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) begründen.

In der Löschung des Posts und der Sperrung des Accounts des Klägers liegt kein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der DSGVO. Zur Erhebung, Verarbeitung und letztendlich auch Löschung seiner Daten habe der Nutzer gemäß der Nutzungsbedingungen eingewilligt, Art. 6 Abs. 1 lit a) DSGVO. Dies umfasse mithin auch die Löschung des streitgegenständlichen Posts und die Sperrung seines Kontos.

Voraussetzung für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO ist materieller oder immaterieller Schaden des Betroffenen. Die bloße Sperrung von Daten stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden im Sinne der DSGVO dar. Auch die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die Sperrung des Kontos habe allenfalls Bagatellcharakter.

Art. 82 DSGVO ist nicht so auszulegen, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet.

Dies kann anders zu bewerten sein, wenn ein datenschutzrechtlicher Verstoß zum Beispiel eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung ist.

Rechtsanwalt Robert Harzewski