Leitsatz: Sind alle wesentlichen Gestaltungselemente eines Musicals bereits in historischen Ereignissen, einer Autobiografie sowie in Originalsongtexten angelegt, so stellen sie keine eigene geistige Schöpfung dar.

Gericht: Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.04.2015
Aktenzeichen: 24 U 3/14

 

Was war passiert?
Bei dem Musical „Hinterm Horizont“ wird mithilfe von Liedern des Sängers Udo Lindenberg eine Liebesgeschichte erzählt, welche sich maßgeblich am Leben und Wirken des Sängers orientiert. Im Vorfeld der Entstehung des Musicals wurde dem Sänger ein Entwurf eines Librettos vorgestellt, welches von ihm aber abgelehnt wurde. Ein anderer Autor schrieb dann das Libretto zu dem Musical. Der Verfasser des ersten Librettos sah in dem zweiten Libretto eine unfreie Bearbeitung seines Werkes und verklagte den anderen Autor, den Theaterbetreiber und den Sänger Udo Lindenberg wegen Urheberrechtsverletzung.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass das Urheberrecht des Verfassers des ersten Librettos nicht durch das beim Musical verwendete Libretto verletzt wurde. Ein Libretto stellt als Text eines Musicals ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Schriftwerk dar. Dementsprechend dürfen Bearbeitungen des Werkes grundsätzlich nur mit der Einwilligung des jeweiligen Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.

Das Libretto zum Musical stellt jedoch keine abhängige Bearbeitung des ersten Librettos dar, da sich keine Übernahme individueller schöpferischer Elemente feststellen lässt. Alle wesentlichen Gestaltungselemente, die das Musical tragen, sind bereits in den historischen Ereignissen, der Autobiografie des Sängers und den eingearbeiteten Originalsongtexten angelegt, und stellen daher keine eigene geistige Schöpfung des Klägers dar. Die bloße Verwendung einzelner Ideen reicht für eine Verletzung des Urheberrechts jedoch nicht aus.