Leitsatz: Wenn Text und Komposition zu einem Gesamtwerk verbunden werden, dann ist ein so verbundenes Werk nicht gegen eine Trennung von Dritten geschützt, da sowohl Text, als auch Musik jeweils gesondert verwertet werden können und auch ohne den anderen Teil urheberrechtlichen Schutz genießen.

Gericht: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2015
Aktenzeichen: I ZR 225/ 12

 

Was war passiert?
Der Rapper „Bushido“ veröffentlichte 2006 verschiedene Musikstücke. Die französische Gothic-Musikgruppe „Dark Sanctuary“ behauptete nun, dass der Rapper bei 13 dieser Musiktitel Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet hat, die aus den von der Gruppe in den Jahren 1999 bis 2004 veröffentlichten Musikalben stammen. Die Abschnitte sollten dabei ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert (“gesampelt”) worden sein, wobei sie der Rapper jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife (“Loop”) verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (“Rap”) aufgenommen habe. Hierin sah die Gruppe eine Verletzung ihrer Urheberrechte, ein Mitglied als Komponist, die übrigen als Textdichter.

 

Entscheidung: Das Gericht stellte zunächst fest, dass hinsichtlich der von der Musikgruppe geschaffenen Texte keine Urheberrechte verletzt wurden, da der Rapper schlichtweg keine von der Gruppe geschaffenen Texte übernommen hat. Das Gericht der vorhergehenden Instanz war noch davon ausgegangen, dass auch bei der alleinigen Übernahme von Musikabschnitten, ohne den von der Band verfassten Text, in das der Gruppe zustehende Recht aus einer Werkverbindung zwischen Text und Musik eingegriffen wird. Eine solche Werkverbindung würde aber voraussetzen, dass sich die Anteile mehrerer Urheber an einem Werk nicht gesondert verwerten lassen. Bei einem Musikstück können jedoch sowohl Text, als auch Musik jeweils gesondert verwertet werden, da sie auch ohne den anderen Teil urheberrechtlichen Schutz genießen.

Nach Ansicht des Gerichts sind so verbundene Werke Dritten gegenüber nicht gegen eine Trennung geschützt. Nicht jede Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen eines Urhebers muss zwingend zu urheberrechtlichen Ansprüchen gegenüber Dritten führen. Dies trifft auch für den Fall zu, wenn eine gesonderte Verwertung der Komposition mit einem anderen Text die Interessen des ursprünglichen Textdichters beeinträchtigt.

Darüber hinaus konnte das Gericht nicht feststellen, ob die vom Rapper übernommenen Musikabschnitte überhaupt urheberrechtlich geschützt sind und ob deren Verwendung eine unzulässige Bearbeitung oder eine zulässige freie Benutzung darstellt. Betreffend die Ansprüche des Komponisten wurde die Klage zur erneuten mündlichen Verhandlung an das vorinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

Das Gericht führte diesbezüglich aus, dass grundsätzlich auch Teile eines Gesamtwerkes als persönlich geistige Schöpfung urheberrechtlich geschützt sein können. Dabei kann eine individuelle schutzfähige Leistung sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben, sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung. Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die – wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen – sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören.

Zur Beurteilung, ob die kurzen Musikabschnitte über ein handwerklichen Schaffen hinausgehen, hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Eine Beurteilung aufgrund des eigenen Höreindruckes und aufgrund von Parteigutachten reicht nicht aus. Das Gericht der vorhergehenden Instanz muss daher erneut entscheiden, ob der Rapper die Urheberrechte der Gruppe verletzt hat.