Leitsatz: Nach dem Ausscheiden eines Bandmitgliedes gilt eine pauschale Vereinbarung zur Beteiligung an sämtlichen Tonträgererlösen, unabhängig von der Mitwirkung, nicht ohne konkrete weitere Absprache fort. Die Beteiligung beschränkt sich dann auf die Erlöse von Tonträgern, an welchen der Musiker als ausübenden Künstler mitgewirkt hat.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2014
Aktenzeichen: 11 U 43/14
Was war passiert?
Ein bereits aus einer Band ausgeschiedener Musiker hatte bei der Einspielung von Songs mitgewirkt. Die Tonaufnahmen wurden seitdem bei Liveauftritten zum Verkauf angeboten, zum anderen bestehen Bezugs-/ Downloadmöglichkeiten über die Internetseite der Band.
Während der Zusammenarbeit erfolgte eine Erlösbeteiligung von 5 %, jedoch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung. Zwischen dem ausscheidenden Künstler und der Band fehlte eine ausdrückliche vertragliche Reglung für den Fall einer Beendigung der Zusammenarbeit. Nach Austritt aus der Band bestand der Musiker auf die bislang gehandhabte Abrechnungsweise. Dabei forderte er auch eine Beteiligung an Produktionen, an welchen er nicht mitgewirkt hat. Er forderte im wesentlichen Auskunft über die in den Jahren 2012, 2013 erfolgten Verkäufe von insgesamt 35 CDs der Band und Zahlung der anteiligen Erlöse aus den Verwertungshandlungen ab dem Jahr 2012.
Entscheidung: Das Oberlandesgericht entschied, dass der aus der Band ausgeschiedene Musiker keinen Anspruch an sämtlichen Verkaufserlösen der Tonträger in Höhe von pauschal 5 % hat, die im Zeitraum seiner Zusammenarbeit mit dem Beklagten entstanden sind. Nach Beendigung der Zusammenarbeit kann die Fortgeltung der Abrede einer pauschalen Beteiligung in Höhe von 5 % nicht ohne weiteres vermutet werden. Eine solche pauschale Beteiligung an allen Tonaufnahmen unabhängig von der der Mitwirkung des ausgeschiedenen Musikers begünstige diesen über sein gesetzliches Nutzungsrecht hinaus.
Das Gericht entschied weiter, dass der Musiker aber einen Anspruch auf Auskunft hat, in welcher Höhe Erträge aus der Nutzung der von ihm mitgestalteten Tonaufnahmen erzielt wurden. Weiterhin ist der Musiker als Miturheber an den Erträgen aus der Nutzung der gemeinsam geschaffenen Werke zu beteiligen.