Leitsatz
Bei einem Orchesterkonzert ist die Aufführung mit einem anderen gleichwertigen Dirigenten als zumutbar anzusehen. Es liegt daher kein Fall einer Unmöglichkeit vor, wenn

ein Orchester ein Konzert mit einem konkret vereinbarten Programm aufgrund einer Erkrankung des Dirigenten nicht aufführt.

Gericht:Oberlandesgericht München, Urteil vom 26.05.2004
Aktenzeichen: 7 U 3802/02

 

Was war passiert?
Eine Konzertveranstalterin vereinbarte mit einer Agentur für ein Konzert am 24. März 2001 ein Orchester mit seinem Chefdirigenten in der Alten Oper in Frankfurt am Main zur Verfügung zu stellen. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Agentur im Falle der Absage des Konzerts durch den Künstler für einen Schaden nur haftbar ist, wenn dieser auf ein vorsätzliches oder grob-fahrlässiges Verhalten der Agentur zurückzuführen ist. Anfang März 2001 wurde ein Leistenbruch beim Chefdirigenten diagnostiziert. Dennoch unternahm dieser eine Gastspielreise durch Asien, bei welcher sich die gesundheitlichen Beschwerden verstärkten. In einer E-Mail vom 11. März 2001 an das Orchester bat der Dirigent, vertraulich zu prüfen, welche Lösungen es für seine krankheitsbedingte Ersetzung als Orchesterleiter gäbe. In einer weiteren E-Mail vom 13. März 2001 sagte er seine Teilnahme an den für Ende März geplanten Konzerten in Deutschland ab. Einen Tag darauf teilte die Agentur dem Konzertveranstalter mit, dass der Dirigent ausfalle. In einer weiteren E-Mail vom 15. März schließlich gab die Agentur bekannt, dass sich das Orchester für eine Absage des Konzerts entschieden habe. Daraufhin sagte die Veranstalterin das Konzert ersatzlos ab und verlangte Schadensersatz für Miete, Druck- und Layoutkosten, etc. Hiergegen wendete nun die Agentur ein, dass ihr die Abhaltung des vereinbarten Konzerts unmöglich war, da diese auf die Erkrankung des Dirigenten keinen Einfluss hatte. Für die gesamte Konzertreihe hätte ein Ersatzdirigent zur Verfügung gestanden, der vom Orchester jedoch abgelehnt wurde.

 

Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Veranstalterin ein Ersatz ihres Schadens zusteht. Dabei ging es davon aus, dass die Agentur die vereinbarte Leistung noch hätte erbringen können. Ein Fall der Unmöglichkeit liegt nur dann vor, wenn eine Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr dargestellt werden kann. Wenn sich die vereinbarte Leistung aber in einer anderen Weise darbieten lässt und diese für die Vertragsparteien auch zumutbar ist, so liegt kein Fall einer Unmöglichkeit vor. Zwar handelt es sich bei einer Orchesteraufführung um eine auf die vereinbarten Künstler zugeschnittene Werkleistung. Bei einem Orchesterkonzert ist jedoch die Aufführung mit einem anderen gleichwertigen Dirigenten als zumutbar anzusehen. Denn die vereinbarte Leistung bestand aus drei Elementen: Der Darbietung eines konkret vereinbarten Programms durch das Orchester mit dem Dirigenten. Der Ausfall dieses Dirigenten macht die Darbietung des vereinbarten Programms durch das gleiche Orchester mit einem anderen Dirigenten nicht wertlos, zumal die Veranstalterin mit einem Ersatzdirigenten einverstanden war. Dessen Engagement wäre angesichts der kurzfristigen Absage des Dirigenten und des absehbaren erheblichen Schadens des Konzertveranstalters trotz des zusätzlichen Organisationsaufwandes und der Kosten zumutbar gewesen. Auch das Risiko einer Rufschädigung führt nicht zur Annahme einer Rufschädigung. So ist dem Orchester zum einen die Aufführung des Programms, bei der eine Spitzenleistung nicht zu erwarten ist, zuzumuten. Anderseits kann dem Publikum der Sachverhalt vor der Aufführung zur Erläuterung mitgeteilt werden.

Anders zu bewerten wäre ein Solokonzert mit einem besonders herausgestellten und berühmten Solisten. Eine in besonderem Maße auf die Person des Künstlers bezogene Aufführung, die eine Ersatzstellung unzumutbar macht, lag bei dem Konzert des Orchesters mit dem Dirigenten allerdings nicht vor.

Die Agentur hat den Ausfall des Konzerts auch zu vertreten, da sich das Orchester vorsätzlich geweigert hat, die Aufführung durchzuführen. Zudem ist die verspätete Meldung des Dirigenten über seine Erkrankung als grob fahrlässig einzustufen. Angesichts der erheblichen Schäden bei Absage von Konzerten und der Möglichkeit einer Verschlimmerung der Erkrankung und eines dadurch bedingten Dirigentenausfalls wäre das Orchester und die Agentur unverzüglich zu informieren gewesen, um für den möglichen und nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegenden Ersatzfall Vorsorge treffen zu können. Das Verhalten des Orchesters und des Dirigenten muss sich die Agentur als Vertragspartner zurechnen lassen.

Der geforderte Schadensersatz war jedoch zu mindern, da die Veranstalterin Maßnahmen zur Schadensminderung, wie die Organisation einer Aufführung mit einem Ersatzorchesters unterlassen hat.