Monat: Mai 2019

Richter mit Hammer

Umfang des Auskunftsanspruches nach Art. 15 DSGVO

Leitsatz:

Der Umfang des Auskunftsanspruches nach Art. 15 DSGVO erstreckt sich nicht auf alle internen Vorgänge. Der Anspruch dient vielmehr dazu, den Umfang der gespeicherten Daten zu beurteilen.
 
Gericht: : Landgericht Köln, Teilurteil vom 18.03.2019
Aktenzeichen: 26 O 25/18

 

Was war passiert?

Eine Versicherungsnehmerin hatte zwei Lebensversicherungsverträge bei Ihrem Versicherer abgeschlossen. Von diesem verlangte Sie nun eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO. Dieser kam der Versicherer zum Teil nach, was der Versicherungsnehmerin jedoch nicht ausreichte.
 

Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich ein umfassender Auskunftsanspruch über die verarbeiteten personenbezogenen Daten eines Betroffenen besteht. Hierzu zählen auch ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen.

Umfang des Auskunftsanspruches nach Art. 15 DSGVO erstreckt sich neben den in Art. 15 Abs. 1 DSVO aufgeführten Informationen allerdings nicht auf alle internen Vorgänge, wie zum Beispiel Vermerke oder den gewechselten Schriftverkehr, welche dem Auskunftssuchenden bereits bekannt sind. Auch rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen keine vom Anspruch umfassten Daten dar.

Der Anspruch auf Auskunft dient vielmehr dazu, den Umfang der gespeicherten Daten zu beurteilen. Keinesfalls soll dieser dem Betroffenen zu einer vereinfachten Buchführung dienen.
 

Rechtsanwalt Robert Harzewski

Kamera-Attrappe im Hauseingang

 

Leitsatz:

Auch das Anbringen einer bloßen Kamera-Attrappe im Hauseingang eines Mehrparteienhauses kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefilmten darstellen.