Monat: August 2014

Richter mit Hammer

Betrieb YouTube-Portals vom Ausland

Leitsatz: Beim Betrieb eines YouTube-Portals aus dem Ausland ist das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht strafbar.

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Zur Beeinträchtigung privater Veranstalter

Leitsatz: Eine Preisunterbietung ist als wettbewerbliches Mittel grundsätzlich erlaubt und nur dann unlauter, wenn sie in Verdrängungsabsicht geschieht.